Zahlt die Rechtsschutzversicherung Gerichtskosten, wenn man verliert?
Von Melanie VogtAktualisiert am 13. April 20265 Min. Lesezeit
Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Gerichtskosten, wenn man verliert? Ja, samt gegnerischer Kosten. Was wirklich übernommen wird und wo es Grenzen gibt.

Inhaltsverzeichnis▾
- Verlieren ist der eigentliche Versicherungsfall
- Was bei einer Niederlage konkret übernommen wird
- Ein Rechenbeispiel mit echten Zahlen
- Die Grenze, die viele übersehen: die zweite Instanz
- Sonderfall Arbeitsrecht, hier gelten andere Regeln
- Wo die Versicherung trotz Deckung nicht zahlt
- Worauf ich beim Tarif achte
Die Frage höre ich in der Beratung fast jede Woche, meist mit gesenkter Stimme, so als wäre die Antwort peinlich. “Frau Vogt, und wenn ich den Prozess verliere, bleib ich dann auf allem sitzen?” Die kurze Antwort beruhigt die meisten sofort: Nein. Genau für den verlorenen Fall ist die Rechtsschutzversicherung da. Wer gewinnt, bekommt seine Kosten ohnehin vom Gegner erstattet. Interessant wird es erst, wenn es schiefgeht. Und dort zeigt sich, ob der Tarif etwas taugt.
Verlieren ist der eigentliche Versicherungsfall
Das wird oft verdreht. Viele denken, die Versicherung zahlt, wenn man Recht bekommt. Praktisch ist es umgekehrt. Gewinnen Sie einen Zivilprozess, muss die unterlegene Gegenseite Ihre Anwalts- und Gerichtskosten tragen, so steht es in Paragraf 91 der Zivilprozessordnung. Da hätten Sie die Versicherung im Grunde gar nicht gebraucht, sie streckt nur vor und holt sich das Geld zurück.
Verlieren Sie dagegen, dreht sich die Kostenlast komplett. Dann zahlen Sie nicht nur Ihren eigenen Anwalt und die Gerichtskasse, sondern auch den Anwalt der Gegenseite. Drei Posten auf einmal. Und genau die übernimmt die Rechtsschutzversicherung, sofern sie vorher eine Deckungszusage erteilt hat. Abgezogen wird lediglich Ihre vereinbarte Selbstbeteiligung, üblicherweise zwischen 150 und 300 Euro, bei manchen Tarifen auch 0.
Was bei einer Niederlage konkret übernommen wird
Damit Sie ein Gefühl bekommen, was da eigentlich auf dem Spiel steht: Drei Kostenblöcke kommen bei einem verlorenen Zivilverfahren zusammen.
- Eigene Anwaltskosten. Die Vergütung Ihres Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), berechnet aus dem Streitwert.
- Gerichtskosten. Die Gebühren der Justizkasse nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), ebenfalls am Streitwert orientiert.
- Gegnerische Anwaltskosten. Im Verlustfall müssen Sie den Anwalt der anderen Seite mitbezahlen, in derselben Größenordnung wie Ihren eigenen.
Dazu kommen mögliche Auslagen für Sachverständigengutachten, Zeugenentschädigungen oder eine Mediation, je nach Tarif. Das summiert sich schneller, als die meisten ahnen. Ein einziges Gutachten im Baumängelstreit kostet oft vierstellig.
Ein Rechenbeispiel mit echten Zahlen
Nehmen wir einen Streit um eine Mietkaution von 5.000 Euro. Sie klagen, das Gericht weist die Klage in erster Instanz ab. So sähe Ihr Kostenrisiko ohne Versicherung aus:
| Kostenposten | Betrag (Streitwert 5.000 €) |
|---|---|
| Eigener Anwalt (1,3 Verfahrens- + 1,2 Terminsgebühr) | ca. 1.150 € |
| Gegnerischer Anwalt (gleiche Gebühren) | ca. 1.150 € |
| Gerichtskosten (3,0 Gebühren) | ca. 483 € |
| Summe Ihr Risiko | ca. 2.780 € |
Mit Deckungszusage zahlen Sie davon nur Ihre Selbstbeteiligung. Bei 200 Euro Selbstbehalt bleiben für Sie also rund 200 Euro statt 2.780 Euro. Das ist der ganze Sinn der Sache.
Und es wird teurer, je höher der Streitwert. Bei 25.000 Euro Streitwert liegt das Gesamtrisiko in erster Instanz schon bei etwa 7.500 Euro, bei 50.000 Euro jenseits der 10.000-Euro-Marke. Die Gerichtsgebühr allein klettert von 483 Euro (bei 5.000) über rund 1.308 Euro (bei 25.000) auf etwa 1.914 Euro (bei 50.000). Die Anwaltsgebühren steigen parallel mit. Wer das einmal schwarz auf weiß gesehen hat, fragt nicht mehr, ob sich der Beitrag von 250 bis 400 Euro im Jahr lohnt.
Die Grenze, die viele übersehen: die zweite Instanz
Hier liegt der häufigste Irrtum. Standardtarife zahlen erste und zweite Instanz, also Amts- oder Landgericht und die Berufung. Das deckt die allermeisten Verfahren ab. Aber: Für jede neue Instanz prüft der Versicherer die Erfolgsaussichten erneut und Sie brauchen eine frische Deckungszusage.
Heißt im Klartext: Sie verlieren in erster Instanz, wollen in Berufung gehen, und Ihr Versicherer hält das für aussichtslos. Dann kann er die Deckung für die zweite Instanz verweigern. Die erste Instanz bleibt aber gedeckt, daran rüttelt das nicht. In meiner Praxis ist das der Punkt, an dem es Streit gibt, und genau deshalb sage ich jedem Mandanten: vor der Berufung erst die neue Zusage einholen, nicht danach.
Was die meisten Tarife komplett ausschließen, ist die Revision vor dem Bundesgerichtshof oder dem Bundesarbeitsgericht. Das betrifft aber so wenige Privatleute, dass es in der Praxis kaum eine Rolle spielt.
Sonderfall Arbeitsrecht, hier gelten andere Regeln
Beim Arbeitsgericht gilt etwas, das viele kalt erwischt. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, ganz egal wer gewinnt. So will es Paragraf 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes. Selbst wenn Sie Ihre Kündigungsschutzklage gewinnen, bekommen Sie Ihren Anwalt nicht vom Arbeitgeber erstattet.
Für Sie als Versicherte ist das aber kein Drama, im Gegenteil. Genau diese eigenen Anwaltskosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung. Sie zahlen also nichts dazu, müssen sich nur bewusst sein, dass es hier nichts vom Gegner zurückzuholen gibt. Wer ohne Rechtsschutz vor das Arbeitsgericht zieht, zahlt seinen Anwalt dagegen auch im Erfolgsfall aus eigener Tasche. Das ist der Grund, warum eine Arbeitsrechtsschutz-Police für Angestellte fast immer ihr Geld wert ist.
Wo die Versicherung trotz Deckung nicht zahlt
Damit hier kein falsches Bild entsteht: Es gibt Fälle, in denen Sie auch mit bester Police draufzahlen.
- Geldstrafen, Bußgelder, Verwarnungen. Werden grundsätzlich nicht übernommen, das wäre auch sittenwidrig.
- Der Schaden selbst. Verurteilt das Gericht Sie zu einer Zahlung an den Gegner, ist das kein Prozesskostenposten. Diese Hauptforderung müssen Sie selbst begleichen.
- Vergleich mit eigener Kostenquote. Schließen Sie einen Vergleich, bei dem die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, kann Ihr Anteil dennoch über die Versicherung laufen, aber die Selbstbeteiligung greift wie immer.
- Vorsatz und bestimmte Rechtsgebiete. Vorsätzlich begangene Straftaten, Spekulationsgeschäfte, Baufinanzierungsstreit beim eigenen Hausbau, das ist je nach Bedingungswerk ausgeschlossen.
Den wichtigsten Punkt wiederhole ich gern, weil er so oft schiefgeht: Die Hauptforderung ist nicht versichert. Wenn Sie als Vermieter auf 3.000 Euro Schadenersatz verklagt werden und verlieren, zahlt die Versicherung die Prozesskosten, die 3.000 Euro Schadenersatz an den Mieter aber zahlen Sie.
Worauf ich beim Tarif achte
Wenn ich für einen Mandanten Tarife vergleiche, schaue ich nicht zuerst auf den Beitrag, sondern auf zwei Zahlen. Erstens die Versicherungssumme pro Fall. Alles unter 300.000 Euro ist mir zu knapp, gute Tarife bieten unbegrenzte Deckung. Zweitens die Wartezeit, meist drei Monate, bei der Erstinformation gern übersehen. Ein Streit, der vor Vertragsbeginn oder in der Wartezeit angelegt ist, fällt heraus.
Mein ganz praktischer Rat zum Schluss: Bevor Ihr Anwalt auch nur einen Schriftsatz aufsetzt, holen Sie die Deckungszusage ein, schriftlich. Ohne diese Zusage haben Sie zwar trotzdem Versicherungsschutz, aber Sie tragen das Kostenrisiko so lange selbst vor. Und wenn die Versicherung später eine Position anders sieht als Sie, ist das vorhandene grüne Licht Gold wert. Verlieren dürfen Sie dann ruhig, das kostet Sie nur die Selbstbeteiligung.
Häufige Fragen
Zahlt die Rechtsschutzversicherung wirklich auch bei einer Niederlage?+
Ja. Liegt eine Deckungszusage vor, übernimmt die Versicherung die Gerichtskosten, Ihre eigenen Anwaltskosten und bei einem verlorenen Zivilprozess auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Abgezogen wird nur eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung.
Werden auch die Kosten der zweiten Instanz übernommen?+
In der Regel ja, die meisten Tarife decken erste und zweite Instanz. Für eine Berufung oder Revision brauchen Sie aber eine erneute Deckungszusage, weil der Versicherer die Erfolgsaussichten neu prüfen darf.
Trage ich im Arbeitsrecht bei einer Niederlage trotzdem Kosten?+
Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang. Diese eigenen Kosten zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung. Eine Erstattung durch den Gegner gibt es hier nicht, das ist aber kein Nachteil für Sie.
Kann die Versicherung die Zusage zurücknehmen, wenn ich verliere?+
Nein. Eine einmal erteilte Deckungszusage bindet den Versicherer. Er kann sie nicht widerrufen, nur weil das Verfahren schlechter läuft als erwartet. Anders ist es nur, wenn Sie bei der Anfrage falsche Angaben gemacht haben.


